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Mietbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedinungen
des Mietpark René Wittig, Niederschöna

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Mit der Entgegennahme von Mietgeräten erkennt der Mieter die nachstehenden Mietbedingungen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Mietpark Wittig an. Stand 01.03.2010
  • 1. Mietzeit
  • Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand ausgeliefert wird oder mit dem Tag, für den der Mietgegenstand bestellt und vom Vermieter bereitgestellt worden ist.
    Die Mietzeit endet mit dem Schluss des Tages, an dem der Mietgegenstand vollständig und in ordnungs- gemäßen Zustand an den Auslieferungsort zurückgebracht wurde.
    An- und Abtransport gehen zu Lasten des Mieters. Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Dem Mieter wird der Abschluss einer Transport- und Diebstahlsversicherung empfohlen.

  • 2. Mietgegenstand
  • Der Mietgegenstand wird in einem sauberen, betriebsbereiten Zustand übergeben. Die Rückgabe hat in einem gleichen Zustand zu erfolgen. Kosten für eine erforderliche Nachreinigung bei der Rückgabe hat der Mieter zu tragen. Der Zustand des Gerätes wird bei Abgabe in gegenseitiger Absprache festgestellt.
    Die Geräte werden mit vollem Kraftstofftank und Öl vermietet. Sind die Betriebsstoffe bei Rückgabe nicht nachgefüllt worden, so werden dem Mieter die Kosten der Differenzfüllung berechnet.

  • 3. Mietpreis
  • Der Mietpreis gilt grundsätzlich pro Werktag, wobei ein einschichtiger Betrieb von 8 Stunden zugrunde gelegt wird. Einsatzzeiten, die über 8 Stunden pro Tag hinausgehen, sind dem Vermieter zu melden und erhöhen den Mietpreis. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden wie Werktage berechnet.
    Der Vermieter weist den Mieter hiermit auf die eventuell notwendige Ausnahmegenehmigung für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen hin.
    Die Berechnung der Miete erfolgt durch den Vermieter nach Rücklieferung des Gegenstandes in vertrags- gemäßem Zustand bzw. bei langfristigen Verträgen monatlich.

  • 4. Zahlungsbedingungen
  • Die Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
    Verzögert sich die Zahlung der Rechnung über das Zahlungsziel von 14 Tagen hinaus, so kommt der Mieter sofort in Verzug. Die Kosten für Mahnungen (5 EUR pro Mahnung) und Verzugszinsen (11,5% p.a.) trägt der Mieter.

  • 5. Haftung
  • Wird der Mietgegenstand gestohlen, unterschlagen, gepfändet oder beschlagnahmt, so hat dies der Mieter dem Vermieter sofort anzuzeigen.
    Der Ausfall des Betriebsstundenzählers oder der Maschine ist umgehend dem Vermieter unter der Angabe von Datum, Uhrzeit und Betriebsstunden anzuzeigen. Erfolgt die Meldung des Ausfalls des Betriebstunden- zählers nicht umgehend, so ist der Vermieter zur Hochrechnung der Betriebsstunden berechtigt.
    Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle des Verlustes für die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleich- wertigen Mietgegenstandes bzw. im Falle der Beschädigung für die Kosten der Reparatur des Gegenstandes. Darüber hinaus haftet der Mieter für Mietausfälle, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Miet- gegenstandes entstehen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75% weiter zu zahlen.
    Dem Mieter wird empfohlen, nur technisch geschultes Bedienpersonal einzusetzen und für Diebstahl, Feuer, Beschädigungen etc. eine Versicherung abzuschließen. Eine Haftpflichtversicherung ist nicht Vertragesbe- standteil. Der Vermieter haftet nicht für Schäden und Folgeschäden aus der Verwendung des Mietgerätes durch den Mieter gegenüber Dritten.
    Die Betriebs- und Wartungsanweisungen sind zu beachten. Für Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Mieter. Der Ölstand ist täglich zu kontrollieren. Für Schäden aus Betriebs- stoffmangel haftet der Mieter.
    Bei einer Mietdauer von mehr als 150 Betriebsstunden gehen die vorgeschriebenen Inspektionen zu Lasten des Mieters.
    Reparaturen dürfen nur durch den Vermieter, dessen Beauftragten oder einer Fachfirma vorgenommen werden. Verschleißteile, die während der Mietzeit ausfallen, Reifenschäden und Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters.

  • 6. sonstige Vereinbarungen
  • Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen den Standort des Mietgegenstandes mitzuteilen.
    Der Vermieter oder sein Beauftragter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen.
    Der Mietgegenstand bleibt ausschließliches Eigentum des Vermieters. Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis weder weitervermieten noch Dritten überlassen.

Niederschöna, März 2010
Mietpark René Wittig NIederschöna behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.